Einmal betrunken Auto gefahren, der Führerschein wird eingezogen und muss erneut beantragt werden. Man spricht von einer so genannten Neuerteilung der Fahrerlaubnis. In besonders schweren Fällen wird vor der Neuerteilung seitens der Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten, kurz MPU gefordert. Die Regelung war bisher klar. Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille kann eine MPU angeordnet werden. Zwischen einer BAK von 1,1 und 1,6 Promille mussten weitere Anhaltspunkte vorliegen, um eine MPU anzuordnen, z. B. deutliche Ausfallerscheinungen, wie eine undeutliche Aussprache.

In einem Fall, der bis zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ging, wurde darüber gestritten, dass schon bei 1,3 Promille eine MPU angeordnet wurde, ohne dass Ausfallerscheinungen vorlagen. Das BVerwG hat entschieden, dass zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen sei, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,1 und 1,6 Promille ohne starke Ausfallerscheinungen aufweist. 

Handlungsbedarf besteht also wenn ein Fahrer oder eine Fahrerin mit 1,3 Promille noch normal erscheint, das könne auf Gewohnheitstrinken hinweisen. Diese Zweifel darf die Behörde durch die Anforderung einer MPU klären. 

Im Fall, den das BVerwG zu klären hatte, hatte der Kläger seine Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt verloren, die BAK lag bei 1,3 Promille. Er war wegen § 316 STGB verurteilt und die Fahrerlaubnis wurde entzogen. Nun wollte der Kläger aber seinen Führerschein gerne zurückbekommen und beantragte eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Behörde forderte allerdings eine MPU. Da der Kläger kein entsprechendes Gutachten vorlegte, lehnte die Behörde den Antrag ab. Der Rechtstreit ging in mehrere Instanzen und wurde schließlich vom BVerwG final entscheiden.

Die Beklagte, also die Behörde, durfte auf die Nichteignung des Klägers schließen, da er kein positives medizinisch-psychologischen Gutachten vorgelegt hatte. Dieses wäre beizubringen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme stützen, dass Alkoholmissbrauch vorliegen würde. Doch wann liegt im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn ein Alkoholmissbrauch vor? Zunächst einmal dann, wenn der Fahrer oder die Fahrerin das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Außerdem, so das Gericht, bestehe bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, eine erhöhte Rückfallgefahr. Die Giftfestigkeit führe u.a. dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen kann.

Die Richter begründen weiter, dass nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden könne. Besonders, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufweise. Außerdem müsse festgestellt und dokumentiert worden sein, dass er dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte. Diese Voraussetzungen waren im Falle des Klägers erfüllt. Das BVerwG hat seine bisherige Rechtsprechung damit präzisiert.

BVerwG 3 C 3.20 – Urteil vom 17. März 2021

Vorinstanzen:

VGH Kassel, 2 A 641/19 – Urteil vom 22. Oktober 2019 –

VG Kassel, 2 K 1637/18.KS – Urteil vom 12. November 2018 –
Quelle: Ab wann kann eine MPU erforderlich sein? Bundesverwaltungsgericht präzisiert seine bisherige Rechtsprechung. (anwalt.de)

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